Ein Gastbeitrag von Dr. Hans-R. Hartweg, Leiter des Studiengangs Health Economics (Gesundheitsökonomie) am Hamburger Standort der Hochschule Fresenius
- Versorgungsstrukturgesetz ante portas -
Das deutsche Gesundheitssystem blickt auf eine ganze Reihe von gesundheitspolitischen Initiativen zur Verzahnung des ambulanten und stationären Leistungssektors zurück. Waren es in den auslaufenden 1990er Jahren noch so genannte “Modellvorhaben“ und “Strukturverträge“, die versuchten, medizinischen Innovationen im Gesundheitssystem zu einer Vertragsplattform zu verhelfen, so prägten ab Beginn des neuen Jahrhunderts Begriffe wie “Integrierte Versorgungsformen“, “Hausarztzentrierte Versorgung“ oder aber “Besondere, ambulante Versorgungen“ die Gesundheitslandschaft. Intention des Gesetzgebers war insbesondere die beiden unterschiedlichen Sektoren “ambulant“ und “stationär“ enger miteinander zu verzahnen, um so viele der Koordinations- und Kommunikationsprobleme einzudämmen. Flankiert wurden diese selektivvertraglichen Versorgungsformen von Modellen der Regelversorgung. Hier sind vorrangig z. B. “Ambulante Operationen“, das “Belegarztwesen“ sowie die “Öffnung von Krankenhäusern für ambulante Leistungen“ zu nennen. Auch die neueste gesundheitspolitische Initiative im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (Versorgungsstrukturgesetz) hält an dieser Direktive fest.
So sieht die aktuelle Gesetzgebung eine Änderung des § 116b Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) derart vor, dass ambulant erbringbare Spezialleistungen einem eigenen Versorgungssektor der so genannten “ambulanten spezialärztlichen Versorgung“ zugeführt werden sollen. Innerhalb dieser Versorgungsform soll die Therapie von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, die Behandlung seltener Erkrankungen, ausgewählte ambulante Operationen, andere stationsersetzende Leistungen aus dem Katalog des § 115b SGB V und weitere hochspezialisierte Leistungen in einem neuen Versorgungssektor aufgehen.
Dabei überlässt es der Gesetzgeber dem obersten, für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung zuständigen Gremium, dem so genannten Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), Richtlinien für die Anbieter zu erlassen, in dem die konkreten Leistungen bzw. Krankheitsbilder dieser neuen spezialärztlichen Versorgungsform nebst den zur Behandlung dieser Erkrankungen vorgesehenen prozessualen Vorgaben zu definieren sind. Diese Vorgaben können sich auf verpflichtende Kooperation zwischen den Leistungserbringern, auf Überweisungsregeln sowie auf Entscheidungshilfen für die behandelnden Ärzte beziehen. Darüber hinaus wird der G-BA die Qualifikationsvoraussetzungen für die in diesem Sektor arbeitenden Leistungserbringer bestimmen.
Spannend ist natürlich nun die Frage, mit welchen Wirkungen diese neue Gesetzesinitiative einhergeht. So wird es wahrscheinlich in den Fällen zu einer Verbesserung der Versorgungssituation kommen, in denen die Anbieter von Gesundheits-(dienst-)leistungen für seltene und schwierige Erkrankungen eine deutliche erleichterte Zulassung zur Leistungserbringung erhalten. Da in der Gesetzesnovelle keine mengenmäßige Begrenzung der zu erbringenden Leistungen vorgesehen ist, können hier Umsatzzuwächse generiert werden. Dies kann gerade für niedergelassene Ärzte von Interesse sein. Des einen Freud, des anderen Leid wird aber die Abrechnung entsprechender Leistungen sein. Grundsätzlich wäre diese zwischen Arztpraxen und Krankenkassen nach eigenen Regeln zu organisieren. Allerspätestens aber bei der vorgesehenen Bereinigung der Gesamtvergütung wäre allerdings ohnehin wieder mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu sprechen. Krankenhäusern hingegen könnte es gelingen, Geschäftsbereiche derart auszuweiten, dass ein über die akutstationäre Betreuung hinausgehendes Therapieangebot platziert werden könnte. Vielleicht gelingt derart ein Beitrag zur Steigerung der Rentabilität von Krankenhäusern, so dass bestehende Versorgungslücken angegangen werden können. Krankenhäuser werden dabei allerdings mit großer Behutsamkeit vorgehen müssen, um keine Konflikte mit “ihren“ niedergelassenen Ärzten zu provozieren. Schließlich sind diese ja auf die Einweisungen der Niedergelassenen angewiesen.
Sie sehen schon, in welcher Breite und Tiefe diese Novelle diskutiert werden kann. Das Gesundheitswesen mit seinen unterschiedlichen Anreizen, Interessen und Akteuren ist gerade an solchen Stellen besonders facettenreich und bietet ständig ein neues Betätigungsfeld für Honorarärzte und andere Freelancer. Vielleicht haben Sie auch schon Versorgungsideen entwickelt, mit denen Sie sich in der ambulanten spezialärztlichen Versorgung aufstellen wollen oder kennen Antworten auf die hier kurz umrissenen Probleme?
Dr. Hans-R. Hartweg,
Leiter des Studiengangs Health Economics (Gesundheitsökonomie)
am Hamburger Standort der Hochschule Fresenius

