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Ärzte

2012
19
Okt

2030 werden in Deutschland rund 400.000 Fachkräfte im Gesundheits- und Pflegewesen fehlen – zu diesem Ergebnis kommt die Studie „112 – und niemand hilft" der Unternehmensberatung PricewaterhouseCoopers der „Welt“ zufolge.

Während 2020 bereits 33.000 Vollzeitstellen in den medizinischen Berufen unbesetzt bleiben würden, sei die Situation bei den Pflegekräften weit dramatischer. Hier würden der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC zufolge im Jahr 2020 rund 212.000 Vollzeitkräfte fehlen.

Besonders betroffen seien Randlagen: In Brandenburg und Rheinland-Pfalz könnten 2030 knapp 30 Prozent der Stellen nicht besetzt werden – in Rheinland-Pfalz beispielsweise sei die demographische Entwicklung besonders ungünstig. Der Anteil der Bevölkerung über 65 Jahren werde, so die Studie, bis 2030 um 64 Prozent zunehmen (im Vergleich zum Bundesdurchschnitt von 32 Prozent).

Ursache für das Problem und Grund für den eklatanten Fachkräftemangel seien die unattraktiven Arbeitsbedingungen, die schlechte Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie die körperliche und physische Belastung. Hier müsse man ansetzen, um die Situation nachhaltig zu verbessern. Bessere und flexible Kinderbetreuung – gerade auch bei Schichtdienst - müsse gewährleistet und der Arztberuf in Krankenhäusern sowie die Bezahlung von Pflegekräften attraktiver gestaltet werden.

Würde die Zahl der Vollzeitstellen um mindestens 10 Prozent steigen, das Renteneintrittsalter und die Netto-Arbeitszeit erhöht, so die Studie,  sei ein fast ausgeglichenes Verhältnis von Fachkräfteangebot und –nachfrage im Jahr 2030 durchaus möglich.

Quelle: welt.de

2012
20
Aug

BSG: Einzelpraxen keine GmbH

Beitrag von Maike / Kategorie: Allgemein

Die Zulassung von Einzelpraxen als GmbH oder andere Kapitalgesellschaften ist gesetzlich ausgeschlossen, entschied jetzt das Bundessozialgericht. Damit ist ein Vergleich von Einzelpraxen mit Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) ausgeschlossen.

Hintergrund ist die Klage eines Psychotherapeuten, der auf Anraten seines Steuerberaters eine Kapitalgesellschaft – eine britische Limited – gegründet hatte.

Nachdem der Antrag des Therapeuten von den Zulassungsgremien abgelehnt worden war, klagte er, denn: Wenn MVZ als Genossenschaft oder GmbH betrieben werden dürften, müsse dies auch für die einzelnen Praxen gelten.

Mit dieser Klage scheiterte er nun jedoch, da laut Sozialgesetzbuch "nur eine natürliche Person zugelassen werden" könne. Der Arzt müsse Mitglied seiner KV sein und deren "Disziplinargewalt" unterliegen.

Die Beschränkung auf natürliche Personen sei durch die Besonderheiten des Arzt-Patient-Verhältnisses gerechtfertigt.

Quelle:  aerztezeitung.de

2012
16
Jul

Schon jetzt fehlt es in einigen Teilen Deutschlands an Fachkräften in verschiedenen Bereichen der Medizin. Vor allem in strukturschwächeren Bundesländern sowie in Regionen mit niedriger Bevölkerungsdichte mangelt es an Ärzten, wohingegen die großen Ballungsgebiete mit Ärzten überversorgt sind. Aber auch an anderem medizinischen Personal, wie Pflegefachkräften oder Sprachtherapeuten, die z.B. für die Behandlung von LRS zuständig sind, wird es in der Bundesrepublik wegen des demographischen Wandels der Gesellschaft in Zukunft verstärkt mangeln.

Exodus von jungen Medizinern

Aufgrund fehlender Perspektiven sowie unattraktiver Arbeitsbedingungen in Deutschland zieht es immer mehr junge Ärzte ins Ausland. So waren es im Jahr 2010 knapp 3500, die dann durch ausländische Fachkräfte ersetzt werden mussten, was wiederum zu vermehrten Schwierigkeiten in der Kommunikation zwischen Ärzten und Patienten führte sowie zu Unklarheiten während der Behandlung.

Doch auf Dauer ist ein kontinuierlicher Aderlass an medizinischem Fachpersonal für das deutsche Gesundheitssystem auch durch diese Vorgehensweise nicht zu verkraften. Schätzungen zufolge werden bei gleich bleibenden Verhältnissen in 20 Jahren knapp 50000 Ärzte in deutschen Praxen und Krankenhäusern fehlen.

Neue Prämien sollen junge Ärzte aufs Land locken

Aus Angst vor Versorgungslücken hat das Bundesgesundheitsministerium zusammen mit der Bundesärztekammer daher das neue Versorgungsgesetz, welches zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft trat, beschlossen. Dieses soll jungen Ärzten durch Prämien Anreize bieten, sich auch wieder außerhalb der Ballungsräume niederzulassen und so die immer größer werdenden Versorgungslücken auf dem Land zu schließen oder zumindest nicht größer werden zu lassen. In die gleiche Richtung zielt das umstrittene Vorhaben Praxen in medizinisch überversorgten Gebieten, die durch einen ausscheidenden Arzt frei werden, durch die kassenärztlichen Vereinigungen aufkaufen und nicht wiederbesetzen zu lassen, um so den dortigen Ärzteüberschuss zu regulieren. Zudem sollen mehr Studienplätze für angehende Mediziner geschaffen werden, um zu gewährleisten, dass der Mangel insgesamt nicht noch größer wird.

Bildquelle: Fair-News.de

2012
01
Jul

Oder: Besser informiert = Bessere Ärzteleistung?

Auf ibusiness.de wurde am 29.06.12 darüber berichtet, dass mittlerweile fast jeder fünfte Arzt Medikamente und Behandlungen verschreibt, auf die Patienten durch Recherche im Internet oder Tipps in sozialen Netzwerken stoßen. Bei knapp 300 Befragten, die an einer Studie der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt und der GfK  teilgenommen haben, kam man allerdings auch zu dem Ergebnis (82,5%), dass Patienten durch das Internet häufig falsch informiert sind und dadurch über 70% der Befragten mit erhöhtem Beratungsaufwand rechnen.

Auch bei der Wahl des Arztes scheinen Patienten zunehmend den Weg ins Internet zu gehen und auf Empfehlungen auf entsprechenden Plattformen zu vertrauen. Ärzte erkennen diesen Trend und sehen für die Zukunft hier durchaus Potential (44% der Teilnehmer).

Inwiefern unterstützen das Internet und Social Media also eine Entwicklung hin zu: Wer als Patient besser informiert ist, findet auch die besten Ärzte und erhält die beste Behandlung? Und wie müssen Ärzte auf diese Entwicklung reagieren?

2012
29
Jun

Ein Gastbeitrag von Dr. Hans-R. Hartweg (hartweg@hs-fresenius.de), Leiter des Studiengangs Health Economics (Gesundheitsökonomie) am Hamburger Standort der Hochschule Fresenius

– Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2012 zu Leistungen der Pharmaindustrie an Ärzte –

Am vergangenen Freitag, dem 22. Juni 2012, vermeldete die Pressestelle des Bundesgerichtshofs mit der Pressemeldung Nr. 97 aus 2012, dass Ärzte, die bspw. von der Pharmazeutischen Industrie Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimittel entgegennehmen, sich nicht wegen Bestechlichkeit nach den einschlägigen Paragraphen des Strafgesetzbuches strafbar machen. So käme nach Auffassung des obersten deutschen Gerichts für Zivil- und Strafverfahren weder eine strafrechtliche Verfolgung wegen Bestechlichkeit nach § 332 SGB in Frage, noch könne ein Arzt wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB belangt werden. Ferner würden sich auch nicht die Mitarbeiter der Industrie, die Ärzten solche Vorteile zukommen ließen, weder wegen Bestechung (§ 334 StGB) noch wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) strafbar machen.

Bei der Begründung dieses Urteils führte das letztinstanzlich entscheidende  Gericht aus, dass niedergelassene Ärzte bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere auch bei der Verordnung von Arzneimitteln, weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB zu würdigen seien. Damit könne weder den Vertragsärzten noch den Industrievertretern ein strafrechtlich zu ahndendes Verhalten nach dem geltenden Strafrecht zur Last gelegt werden.

Zum Verständnis dieses Urteils soll zunächst darauf verwiesen sein, dass sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf strafrechtlich relevanteSachverhalte bezieht. Damit werden wederdie Regeln des ärztlichen Berufsrechts noch die der öffentlich-rechtlichen Normen des Vertragsarztrechts von diesem Urteil berührt. Dies ist deswegen besonders zu bemerken, da  beide Vorschriften nicht unerhebliche Sanktionsmöglichkeiten beinhalten.

Dennoch zeigt dieses BGH-Urteil, dass der Gesundheitsmarkt über die sozialrechtlichen Regelungen hinaus immer komplexer wird. Weit über die unterschiedlichen Sozialgesetzbücher hinaus sind Normenzu beachten, die ebenso die Stellschrauben des Gesundheitssystems bewegen. Damit sind weitreichende Kenntnisse der Strukturen aber auch der Aktionsradien der in diesen Strukturen arbeitenden Protagonisten unabdingbar. Diese Kenntnisse sind besonders für den Leistungsmarkt innerhalb des Gesundheitswesens zu reklamieren.

Mag es für die vielen Teilnehmer auf diesem Teilmarkt schon schwierig genug sein, einen an Komplexität ständig zunehmenden, medizinischen Alltag zu meistern, so wird mit diesem Urteil klar, dass der Fokus nun auch noch stärker auf die Beherrschung der vielen Kern- und Unterstützungsprozesse im Rahmen eingegangener Kooperationen zu richten ist. Diese Prozesse müssen sich demzufolge auch in zunehmend größerem Maße juristischen Prüfungen stellen.

Wie die gerade in den letzten Jahren gesundheitspolitisch stark forcierten Bemühungen, die einzelnen Akteure in unterschiedlichsten Kooperationsformen zusammenzuführen, verdeutlichen, erhalten die um Leistungs- und Ergebnisdifferenzierungen bemühten Akteure mit diesem Urteil einen wichtigen Hinweis, über die ohnehin im Leistungsmarkt schon nicht immer leicht zu über- und durchschauenden Rahmen- und Randbedingungen hinaus auch auf angrenzende Rechtsgebiete eingehender zu achten. Auch wenn dieses Urteil zunächst keine direkten Folgen für das “Versorgungsmanagement“ mit sich bringt, so geht von dieser Rechtsprechung doch ein deutliches Signal aus.

2011
08
Jun

Bei der Praxisabgabe gibt es attraktivere Lösungen für Ärzte, die Wert auf freiberufliches Arbeiten legen, als das MVZ (Medizinisches Versorgungszentrum).

Bei einer bevorstehenden Praxisabgabe sei das Integrieren der eigenen Praxis in eine Kooperation eine interessante Option für jeden sechsten Arzt, so das Ergebnis einer Leserumfrage der „Ärzte Zeitung“ und der Deutschen Apotheker- und Ärztebank apoBank.

Aber welche Möglichkeiten gibt es?

"Wer eine Kooperation eingehen will, hat seit Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes eine große Auswahl", so Carsten Burchartz, Abteilungsdirektor Gesundheitsmärkte und -politik der apoBank, in der „Ärzte Zeitung“.

Gemeinschaftspraxen seien besonders für diejenigen eine gute Alternative, denen freiberufliches Arbeiten und die dadurch entstehende Selbstbestimmung wichtig ist.

Weitere erfolgreiche Modelle seien Teilgemeinschaftspraxen, die Beschäftigung von Ärzten oder das Gründen eines Gesundheitszentrums.

Letzteres ermögliche es den Ärzten, die sich hier als Mieter oder Teilhaber zusammenschließen, die eigene Praxis freiberuflich weiterzuführen. Besonders die Teilhaberschaft böte den Ärzten viele Vorteile. So seien sie in der Lage, ihre Mitgestaltungsrechte zu wahren und an der Wertschöpfung des Gesundheitszentrums teilzuhaben. Außerdem sei hier die Möglichkeit vorhanden, dass die Ärzte bei nicht-medizinischen Tätigkeiten unterstützt werden könnten - in dem Umfang, in dem sie es wünschten. Ein weiterer Vorteil, so Burchartz, sei, dass dieses Modell das Zentrum für umliegende Kliniken als Kooperationspartner interessant mache.

Finanzielle Risiken und Belastungen könnten durch erprobte Finanzierungsmodelle minimiert werden.

Laut Burchartz sähen immer mehr Ärzte die Vorteile dieses Kooperations-Modells, da die Struktur ihnen ermögliche, ihre unternehmerische Zukunft selbstbestimmt zu gestalten.

Quelle: www.aerztezeitung.de

 
 

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