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2012
29
Jun

Ein Gastbeitrag von Dr. Hans-R. Hartweg (hartweg@hs-fresenius.de), Leiter des Studiengangs Health Economics (Gesundheitsökonomie) am Hamburger Standort der Hochschule Fresenius

– Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2012 zu Leistungen der Pharmaindustrie an Ärzte –

Am vergangenen Freitag, dem 22. Juni 2012, vermeldete die Pressestelle des Bundesgerichtshofs mit der Pressemeldung Nr. 97 aus 2012, dass Ärzte, die bspw. von der Pharmazeutischen Industrie Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimittel entgegennehmen, sich nicht wegen Bestechlichkeit nach den einschlägigen Paragraphen des Strafgesetzbuches strafbar machen. So käme nach Auffassung des obersten deutschen Gerichts für Zivil- und Strafverfahren weder eine strafrechtliche Verfolgung wegen Bestechlichkeit nach § 332 SGB in Frage, noch könne ein Arzt wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 StGB belangt werden. Ferner würden sich auch nicht die Mitarbeiter der Industrie, die Ärzten solche Vorteile zukommen ließen, weder wegen Bestechung (§ 334 StGB) noch wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 2 StGB) strafbar machen.

Bei der Begründung dieses Urteils führte das letztinstanzlich entscheidende  Gericht aus, dass niedergelassene Ärzte bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere auch bei der Verordnung von Arzneimitteln, weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB zu würdigen seien. Damit könne weder den Vertragsärzten noch den Industrievertretern ein strafrechtlich zu ahndendes Verhalten nach dem geltenden Strafrecht zur Last gelegt werden.

Zum Verständnis dieses Urteils soll zunächst darauf verwiesen sein, dass sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf strafrechtlich relevanteSachverhalte bezieht. Damit werden wederdie Regeln des ärztlichen Berufsrechts noch die der öffentlich-rechtlichen Normen des Vertragsarztrechts von diesem Urteil berührt. Dies ist deswegen besonders zu bemerken, da  beide Vorschriften nicht unerhebliche Sanktionsmöglichkeiten beinhalten.

Dennoch zeigt dieses BGH-Urteil, dass der Gesundheitsmarkt über die sozialrechtlichen Regelungen hinaus immer komplexer wird. Weit über die unterschiedlichen Sozialgesetzbücher hinaus sind Normenzu beachten, die ebenso die Stellschrauben des Gesundheitssystems bewegen. Damit sind weitreichende Kenntnisse der Strukturen aber auch der Aktionsradien der in diesen Strukturen arbeitenden Protagonisten unabdingbar. Diese Kenntnisse sind besonders für den Leistungsmarkt innerhalb des Gesundheitswesens zu reklamieren.

Mag es für die vielen Teilnehmer auf diesem Teilmarkt schon schwierig genug sein, einen an Komplexität ständig zunehmenden, medizinischen Alltag zu meistern, so wird mit diesem Urteil klar, dass der Fokus nun auch noch stärker auf die Beherrschung der vielen Kern- und Unterstützungsprozesse im Rahmen eingegangener Kooperationen zu richten ist. Diese Prozesse müssen sich demzufolge auch in zunehmend größerem Maße juristischen Prüfungen stellen.

Wie die gerade in den letzten Jahren gesundheitspolitisch stark forcierten Bemühungen, die einzelnen Akteure in unterschiedlichsten Kooperationsformen zusammenzuführen, verdeutlichen, erhalten die um Leistungs- und Ergebnisdifferenzierungen bemühten Akteure mit diesem Urteil einen wichtigen Hinweis, über die ohnehin im Leistungsmarkt schon nicht immer leicht zu über- und durchschauenden Rahmen- und Randbedingungen hinaus auch auf angrenzende Rechtsgebiete eingehender zu achten. Auch wenn dieses Urteil zunächst keine direkten Folgen für das “Versorgungsmanagement“ mit sich bringt, so geht von dieser Rechtsprechung doch ein deutliches Signal aus.

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