SUCHE   
  
2010
08
Jun

Viele Unternehmen versuchen durch gezielte Werbung auf den Suchmaschinenseiten, ihre Werbeanzeigen möglichst ganz vorne zu platzieren. Dadurch soll die eigene Website bei ihrer Zielgruppe im Netz bekannter gemacht und über das Internet mehr Umsatz zu generiert werden.

Durch eine Verletzung von Urheber- und Markenrechten können dabei Rechtsstreitigkeiten vorkommen, die den Webdesigner, Webhoster oder IT-Consultant in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Denn die Verwendung von Markennamen in Google Adwords Anzeigen (bei Google buchbare Textanzeige) kann Kosten durch Abmahnungen und erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Wie sich IT-Experten vor solchen Ansprüchen schützen können, zeigt folgender Schadenfall.

Der Schadenfall
Der IT-Experte erhielt den Projektauftrag, einen Online-Shop mit Hilfe von Suchmaschinenmarketing im Internet besser zu platzieren. Der Auftraggeber war ein Versandhändler für medizinischen Bedarf, speziell im Heilpraktikersegment. Der IT-Dienstleister schaltete verschiedene kostenpflichtige Google-Adwords-Anzeigen, um kurzfristig einen messbaren Erfolg zu erzielen.

Um zu erreichen, dass die Textanzeigen auf Google geschaltet werden, müssen ein oder mehrere Stichwörter definiert werden. Gibt ein Suchender eines dieser sog. Keywords bei Google ein, vergleicht die Suchmaschine die Anfrage mit Ihrer Datenbank und zeigt Werbeanzeigen als Treffer an, die in einer Beziehung zum gesuchten Wort stehen. Die kostenpflichtigen Adwords-Anzeigen tauchen bei Google stets in einer separaten rechten Spalte oder über den Listeneinträgen der regulären Suchmaschinenergebnisse auf.

Der Online-Shopbetreiber war mit der Adwords-Kampagne des IT-Dienstleisters sehr zufrieden, da die online-Bestellungen deutlich zunahmen. Nach einigen Monaten erhielt der Auftraggeber jedoch eine Abmahnung von einem Rechtsanwalt. Dieser wies darauf hin, dass ein verwendeter Begriff als Wortmarke für ein medizinisch-technisches Gerät beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt sei. Die geschädigte Firma stellte über den Rechtsanwalt Schadenersatzforderungen und forderte vorab den Onlineshop-Betreiber auf, eine Unterlassungserklärung (mit einer Vertragsstrafe von 5.500 € pro künftiger Zuwiderhandlung) abzugeben. Dabei veranschlagte der Rechtsanwalt einen hohen Streitwert von 60.000 €. Hinzu kamen noch Anwalts- und Patentanwaltsgebühren in Höhe von 4.500 €.

Begründet wurden die Ansprüche mit einer Verletzung von Markenrechten nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sowie einem Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 10 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wegen der "Umleitung von Kundenströmen". Der Onlineshop-Betreiber zog den mit der Adwords-Kampagne betrauten IT-Dienstleister daraufhin für die erhobenen Schadenersatzansprüche zur Rechenschaft.

Die Schadenregulierung
Dem IT-Haftpflichtversicherer wurden alle Unterlagen (Abmahnungsschreiben, Auszug aus dem Markenregister, Adwords-Anzeige, etc.) zur Prüfung überlassen. Daraufhin stellte der Versicherer schnell fest, dass der Schadenersatzanspruch der gegnerischen Partei „dem Grunde nach“ berechtigt, der Streitwert in Höhe von 60.000 € bei derartigen Abmahnungen jedoch deutlich zu hoch angesetzt war.

Da das beanstandete Keyword sofort nach Erhalt der Abmahnung aus der Google-Kampagne entfernt wurde, die zuvor bei 300 Suchanfragen nur 20 mal angeklickt worden war, einigten sich beide Seiten auf einen Streitwert in Höhe von 40.000 €. Auf dieser Grundlage wurden daraufhin die gegnerischen Anwaltskosten in Höhe von 3.600 € durch den IT-Haftpflichtversicherer beglichen und der geforderten Unterlassungserklärung durch den Onlineshop-Betreiber zugestimmt.

Durch die professionelle Unterstützung der Versicherungsgesellschaft konnte der IT-Experte die Geschäftsbeziehung mit dem Online-Shop retten. Ausschlaggebend für die schnelle und vollständige Schadenregulierung waren die sehr kundenfreundlichen Versicherungsbedingungen. Nicht jeder IT-Haftpflichtversicherer schützt den Kunden so umfassend bei Rechtsverletzungen, wie die abgeschlossene IT-Haftpflichtversicherung des IT-Dienstleisters.

Bei KuV24 sind im Versicherungsvertrag Rechtsverletzungen durch Urheberrechte, Markenrechte, Namensrechte oder Persönlichkeitsrechte bis zur vereinbarten Versicherungssumme für Vermögensschäden vollumfänglich mitversichert.

Fazit
Viele IT-Haftpflichtversicherer nehmen Einschränkungen im Versicherungsumfang durch unterschiedliche Regelungen in den Versicherungsbedingungen vor. Zum Beispiel durch:

• Sublimite, d.h. Reduzierung der Deckungssumme für Rechtsverletzungen (z. B. auf 50.000 €).
• den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
• die zwingende Voraussetzung einer vorherigen Prüfung und Recherche durch geeignete Fachkräfte für die Übernahme des Versicherungsschutzes.
• nur Teilbereiche von Rechtsverletzungen gelten mitversichert (z.B. Datenschutzverletzungen).

Nur ganz wenige Anbieter leisten auch bei Markenrechtsverletzungen!
Selbst bei sorgfältigem Arbeiten und umfangreicher Recherche sind beim Suchmaschinenmarketing Rechtsverletzungen nicht immer zu verhindern.

Praxistipps
Das Instrument des Suchmaschinenmarketings (SEM) wird von vielen Kunden bei IT-Experten nachgefragt und gehört zu deren "Tagesgeschäft". Die folgende Liste (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) kann Ihnen als IT-Dienstleister helfen, Rechtsverletzungen von vornherein zu vermeiden:

• Verwenden Sie nur die von Ihrem Kunden selbst vorgegebenen Keywords.
• Verwenden Sie nur die von Ihrem Auftraggeber selbst vorgegebenen Meta-Tags.
• Lassen Sie sich von Ihrem Kunden die Kampagnentexte für das Suchmaschinenmarketing abzeichnen.
• Kopieren Sie niemals Inhalte oder Textauszüge von anderen Websites.
• Dokumentieren Sie alle Quellen der verwendeten Keyword-Listen oder sonstige Informationen (Thema: spätere Beweispflicht im Schadenfall).
• Prüfen Sie Ihre bestehende IT-Haftpflichtversicherung in Bezug auf die Mitversicherung von Rechtsverletzungen.

Mehr Informationen zur optimalen Haftpflichtabsicherung für IT-Experten finden Sie auf www.KuV24.de.

Übrigens: Premium-Mitglieder von projektwerk können bei KuV24 die spezielle IT-Haftpflichtversicherung für IT-Freelancer zu vergünstigten Sonderkonditionen abschließen. Mehr Informationen finden Sie hier.

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4 Antworten zu "Schadenfall aus der Praxis: Vorsicht bei SEM mit Google Adwords"

Hallo,

ich finde den Beitrag sehr gelungen und gerade die Praxistipps sind wirklich hilfreich. Um solchen Problemen aus dem Weg zu gehen, sollte dem Kunden schon früh erklärt werden, dass Werbung auf geschützte Marken oder Unternehmen keine Wunderwaffe ist, sondern rechtlich eher schwer vertretbar und noch nicht endgültig geregelt. Sollte der Kunde darauf bestehen, ist es wichtig alle Keywords und Anzeigen die im PPC – System verwendet werden, vom Kunden unbedingt abnehmen zulassen.

Grüße aus Leipzig

Hi Patrick,

danke dafür. Man kann als Freiberufler nie vorsichtig genug sein. Als Einzelkämpfer kann man schnell in Schwierigkeiten geraten, wenn man sich vorher nicht gut absichert! Weitere Tipps werden folgen!

Gruß aus Hamburg

Interessant Danke

Informativ und Interessant !

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