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Versicherung

2010
10
Dez

Für jeden Freiberufler ist die Berufsunfähigkeitsversicherung eine der Versicherungen, die im Grunde genommen als verpflichtend anzusehen sind. Natürlich schreibt der Gesetzgeber den Abschluss dieser Versicherung nicht vor, doch ähnlich wie die Haftpflichtversicherung ist die Berufsunfähigkeitsversicherung für den Freiberufler nahezu unverzichtbar.

Für jeden, der nach dem 01. Januar 1961 geboren wurde, reicht der gesetzliche Schutz nicht mehr aus, zumal es sich hier nicht um eine Versicherung gegen die Unfähigkeit, den zuletzt nachgegangenen Beruf auszuüben, handelt, sondern um eine Erwerbsminderungsrente.

Das bedeutet, wenn die Rentenkasse nachweisen kann, dass der Betreffende noch in der Lage ist, einen Beruf auszuüben, wenn auch nicht mehr den, der zuletzt ausgeübt wurde, so wird keine Zahlung vorgenommen. Der freiberufliche Journalist kann zwar keine Recherchen mehr tätigen, aber er kann vielleicht noch die Ablage in einem Büro sortieren oder den Telefondienst übernehmen. Soziale Stellung oder Einkommen spielen dabei keine Rolle, der Job muss lediglich zumutbar sein. Die Leistungen aus der Erwerbsminderungsrente sind zudem nach möglichen Arbeitszeiten gestaffelt. Wer mehr als sechs Stunden pro Tag arbeiten gehen kann, bekommt gar nichts, zwischen drei und sechs Stunden findet die Staffelung statt. Anspruch auf die volle Rente hat nur, wer weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten gehen kann. Außerdem muss die Anwartzeit von drei Jahren, in denen die vollen Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse gezahlt wurden, erreicht sein, die zudem in den letzten fünf Jahren vor dem Versicherungsfall gelegen haben müssen.

Diese Bedingungen kann kaum ein Freiberufler erfüllen. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist daher unabdingbar. Sie geht in Leistung, wenn der Versicherte mehr als sechs Monate wegen derselben Erkrankungen arbeitsunfähig geschrieben wird. Der Arzt muss bescheinigen, dass die Berufsunfähigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate bestehen wird, dann wird die vereinbarte Rente ausgezahlt. Kann der Versicherte aber genesen, so wird die Zahlung eingestellt, wenn er seinem Beruf wieder nachgehen kann.

Wichtig ist, die Berufsunfähigkeitsversicherung so früh wie möglich abzuschließen, denn nur so halten sich auch die Beiträge im Rahmen, die im Jahr fällig werden. Ältere Menschen zahlen ungleich höhere Beiträge, ab 40 und dann noch einmal ab 50 steigen die Prämien rasant an. Auch eventuell vorhandene Vorerkrankungen oder riskante Hobbys können den Beitrag steigen lassen oder zu einer Verweigerung der Aufnahme seitens des Versicherers führen.

Gastbeitrag von:
Erfolg-als-Freiberufler.de

2010
28
Jun

Viele Krankenversicherungsunternehmen bieten die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen Beitrage zurückzuerstatten. Diese Beitragsrückerstattungen mindern, soweit sie auf die sogenannte Basisabsicherung entfallen, die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge im Jahr des Zuflusses. Es sind also nur die tatsächlich gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig. Die zunächst selbst bezahlten Krankheitskosten können aber an anderer Stelle in der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Hier ist aber eine „zumutbare Eigenbelastung“ zu berücksichtigen bevor sich eine steuerliche Auswirkung ergibt.

Da in den meisten Fällen die Beitragsrückerstattungen aber nicht vollständig auf die Basisabsicherung entfallen, sondern auch die über die Grundversorgung hinausgehenden Leistungen abdecken, mindern die Erstattungsbeträge auch nur mit diesem Anteil die abzugsfähigen Beiträge zur Basisversorgung. Es bleibt also zu prüfen, ob es günstiger ist, Arzt- oder Apothekerrechnungen bei seinem Krankenversicherungsunternehmen nicht abzurechnen, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu kommen – die aber im Jahr des Zuflusses die abzugsfähigen Aufwendungen zur Basisversorgung (Kranken- und Pflegeversicherung) mindert und damit die Steuerlast erhöht.

Liegen die abziehbaren Beiträge jedoch bereits im Grenzbereich der Höchstbeträge und die Rückerstattung deckt nahezu die entstandenen Krankheits- oder Vorsorgeaufwendungen, dann könnte die Beitragsrückerstattung die günstigere Alternative sein. Eventuell wären dann die Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.

Herzlichst Ihre Kira & Peter Felst

Wegen weiterer Auskünfte rufen Sie gern an unter 040/317 91 549 o. 0178/7321 923 oder mailen: felst@t-online.de

2010
23
Jun

Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 ist die Abziehbarkeit von Beiträgen zur Kranken- oder Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendung in der Einkommensteuererklärung neu geregelt. Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind in voller Höhe abziehbar, weil sie der sogenannten „Basisabsicherung“ dienen. Sogenannte „Zusatzversicherungen“ sind aber nicht abzugsfähig.

Die Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen sind nur insoweit abziehbar als sie auf Vertragsleistungen entfallen, die den Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung (Basisabsicherung) vergleichbar sind. Da in der Regel auch Leistungen versichert sind, die über die medizinische Grundversorgung hinausgehen, z. B. Leistungen durch Heilpraktiker, die Erstattung von Aufwendungen für ein Einbettzimmer oder für Chefarztbehandlung, sind die entsprechenden Beitragsanteile von den Krankenversicherungsunternehmen in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Beitragsanteile aufzuteilen. Zudem werden die entsprechenden Daten künftig auch elektronisch an das Finanzamt übermittelt.

Außerdem ist beim Abzug solcher Vorsorgeaufwendungen ein Höchstbetrag zu beachten. Für Selbständige gilt meist ein Höchstbetrag von 2.800,00 €, für Beamte, Angestellte und Rentner gilt meist der Höchstbetrag von 1.900,00 €, weil sie z. B. steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung erhalten. Liegen die abzuziehenden Krankenversicherungsbeiträge unterhalb des jeweiligen Höchstbetrages sind nach wie vor die Beiträge zur Lebens-, Arbeitslosen-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung bis zum Höchstbetrag abzugsfähig. Liegen die Beiträge zur Krankenversicherung bereits über dem Höchstbetrag, so bleibt es bei ausschließlich diesem Abzug.

Damit sind die neuen Höchstbeträge tatsächlich nur für Geringverdiener von Bedeutung, denn in den meisten Fällen liegen bereits die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oberhalb des Höchstbetrages - und damit sind alle nach altem Recht abzugsfähigen Beiträge vom Abzug in Zukunft ausgeschlossen.

Herzlichst Ihre Kira & Peter Felst

Wegen weiterer Auskünfte rufen Sie gern an unter 040/317 91 549 o. 0178/7321 923 oder mailen: felst@t-online.de

2010
08
Jun

Viele Unternehmen versuchen durch gezielte Werbung auf den Suchmaschinenseiten, ihre Werbeanzeigen möglichst ganz vorne zu platzieren. Dadurch soll die eigene Website bei ihrer Zielgruppe im Netz bekannter gemacht und über das Internet mehr Umsatz zu generiert werden.

Durch eine Verletzung von Urheber- und Markenrechten können dabei Rechtsstreitigkeiten vorkommen, die den Webdesigner, Webhoster oder IT-Consultant in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Denn die Verwendung von Markennamen in Google Adwords Anzeigen (bei Google buchbare Textanzeige) kann Kosten durch Abmahnungen und erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Wie sich IT-Experten vor solchen Ansprüchen schützen können, zeigt folgender Schadenfall.

Der Schadenfall
Der IT-Experte erhielt den Projektauftrag, einen Online-Shop mit Hilfe von Suchmaschinenmarketing im Internet besser zu platzieren. Der Auftraggeber war ein Versandhändler für medizinischen Bedarf, speziell im Heilpraktikersegment. Der IT-Dienstleister schaltete verschiedene kostenpflichtige Google-Adwords-Anzeigen, um kurzfristig einen messbaren Erfolg zu erzielen.

Um zu erreichen, dass die Textanzeigen auf Google geschaltet werden, müssen ein oder mehrere Stichwörter definiert werden. Gibt ein Suchender eines dieser sog. Keywords bei Google ein, vergleicht die Suchmaschine die Anfrage mit Ihrer Datenbank und zeigt Werbeanzeigen als Treffer an, die in einer Beziehung zum gesuchten Wort stehen. Die kostenpflichtigen Adwords-Anzeigen tauchen bei Google stets in einer separaten rechten Spalte oder über den Listeneinträgen der regulären Suchmaschinenergebnisse auf.
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