Viele Unternehmen versuchen durch gezielte Werbung auf den Suchmaschinenseiten, ihre Werbeanzeigen möglichst ganz vorne zu platzieren. Dadurch soll die eigene Website bei ihrer Zielgruppe im Netz bekannter gemacht und über das Internet mehr Umsatz zu generiert werden.
Durch eine Verletzung von Urheber- und Markenrechten können dabei Rechtsstreitigkeiten vorkommen, die den Webdesigner, Webhoster oder IT-Consultant in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Denn die Verwendung von Markennamen in Google Adwords Anzeigen (bei Google buchbare Textanzeige) kann Kosten durch Abmahnungen und erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen. Wie sich IT-Experten vor solchen Ansprüchen schützen können, zeigt folgender Schadenfall.
Der Schadenfall
Der IT-Experte erhielt den Projektauftrag, einen Online-Shop mit Hilfe von Suchmaschinenmarketing im Internet besser zu platzieren. Der Auftraggeber war ein Versandhändler für medizinischen Bedarf, speziell im Heilpraktikersegment. Der IT-Dienstleister schaltete verschiedene kostenpflichtige Google-Adwords-Anzeigen, um kurzfristig einen messbaren Erfolg zu erzielen.
Um zu erreichen, dass die Textanzeigen auf Google geschaltet werden, müssen ein oder mehrere Stichwörter definiert werden. Gibt ein Suchender eines dieser sog. Keywords bei Google ein, vergleicht die Suchmaschine die Anfrage mit Ihrer Datenbank und zeigt Werbeanzeigen als Treffer an, die in einer Beziehung zum gesuchten Wort stehen. Die kostenpflichtigen Adwords-Anzeigen tauchen bei Google stets in einer separaten rechten Spalte oder über den Listeneinträgen der regulären Suchmaschinenergebnisse auf.



