Sie sind selbständiger Designer und überlegen, ob Sie ein Gewerbe anmelden oder freiberuflich tätig sein sollen?
Der Hauptunterschied und damit ausschlaggebendes Kriterium liegt in der steuerlichen Betrachtung.
Zunächst wird eine Betriebseröffnung als Freiberufler direkt beim Finanzamt, eine gewerbliche Tätigkeit bei der jeweiligen Gemeinde angemeldet.
Steuerlich hat dies Auswirkungen auf Einkommens-, Gewerbe-, und Körperschaftssteuer.
Bei Freiberuflern fällt grundsätzlich keine Gewerbe- und Körperschaftssteuer und nur in seltenen Fällen Umsatzsteuer an. Bei Gewerbetreibenden fällt eine Gewerbesteuer an sobald Freibeträge überschritten werden und bei der Körperschaftssteuer beträgt der Steuersatz für einbehaltene Gewinne über 40% und für ausgeschüttete Gewinne 30%. Die Spitzesteuersätze der Einkommenssteuer betragen beim Gewerbe 47% und beim Freiberufler 53%.
Aus steuerlicher Sicht macht es unter Berücksichtigungen dieser Zahlen also durchaus Sinn darüber nachzudenken sich als Freiberufler anerkennen zu lassen. Die selbständige Tätigkeit als Freiberufler muss dem zuständigen Finanzamt innerhalb des ersten Monats nach Beginn der Selbständigkeit mitgeteilt werden. Zur sozialen Absicherung muss sich der Selbständige außerdem um die Mitgliedschaft in der KSK bemühen.
Vor dem Schritt in Selbständigkeit sollte man sich also genau infomieren, was die sinnvollere Alternative ist.
Quellen:
www.service-bw.de/zfinder-bw-web/lifesituations.do?llid=1482005&llmid=0&language=deu
EstGB (Einkommenssteuergesetzbuch) - §18 Abs.1



