Drei neue Entscheidungen zur Haftung von Hostprovidern bzw. Forenbetreibern definieren deren relativ weit gehende Pflichten
Ein Gastartikel von RA Andrés Heyn, spezialisiert auf Urheberrecht und Datenschutzrecht.
1) Der BGH hat die Anforderungen für die Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag konkretisiert
Der Kläger nahm die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte fungierte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthielt unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Verfahren jetzt die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Dies setzt voraus, dass der Hostprovider folgende Pflichten verletzt hat:
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen. Das OLG Hamburg muss nun klären, ob die Beklagte diese Pflichten verletzt hat. Der BGH sieht also den Host-Provider in einer Art Schlichterrolle und mutet ihm recht weitgehende Prüfungspflichten zu. Der Volltext der Entscheidung liegt allerdings noch nicht vor.
Quelle: Pressemeldung des BGH
2) Löschungsanspruch für alte Posts bei Ausscheiden aus einem Forum gegen den Forenbetreiber ?



