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Datenschutz

2012
26
Jan

Drei neue Entscheidungen zur Haftung von Hostprovidern bzw. Forenbetreibern definieren deren relativ weit gehende Pflichten

Ein Gastartikel von RA Andrés Heyn, spezialisiert auf Urheberrecht und Datenschutzrecht.

1) Der BGH hat die Anforderungen für die Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag konkretisiert

Der Kläger nahm die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte fungierte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthielt unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Verfahren jetzt die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Dies setzt voraus, dass der Hostprovider folgende Pflichten verletzt hat:
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen. Das OLG Hamburg muss nun klären, ob die Beklagte diese Pflichten verletzt hat. Der BGH sieht also den Host-Provider in einer Art Schlichterrolle und mutet ihm recht weitgehende Prüfungspflichten zu. Der Volltext der Entscheidung liegt allerdings noch nicht vor.

Quelle: Pressemeldung des BGH

2) Löschungsanspruch für alte Posts bei Ausscheiden aus einem Forum gegen den Forenbetreiber ?

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2011
22
Jun

Der Hype um das Thema Cloud Computing hat sich mittlerweile auch in Deutschland gelegt und die heiße Phase der Adaption hat begonnen. Damit stehen Unternehmen neben technischen Herausforderungen ebenfalls Fragen bzgl. der Datensicherheit, des Datenschutzes und rechtlicher Themen gegenüber.

Die SecTXL ‘11 nimmt sich am 11.08.2011 in Hamburg genau diesen Themen an und konzentriert sich ganzheitlich mit ihrem Leitsatz "Juristische und Technische Sicherheit für die Cloud!" auf den Bereich der Cloud Computing Sicherheit. Neben fachlichen Vorträgen von Rechtsanwälten und Experten aus den Bereichen des Datenschutzes und der Datensicherheit werden ebenfalls technische Probleme und deren Lösungen von IT-Architekten vorgestellt. Damit werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie sich Unternehmen in Zeiten des Cloud Computing aus dem Blickwinkel der Sicherheit verhalten müssen.

Für eine Festigung und Vertiefung des während der Vorträge vermittelten Wissens finden im Anschluss an die Vortragsreihe eine Auswahl von Workshops statt. In diesen werden die Referenten dann detaillierter auf das von Ihnen vorgestellte Thema eingehen, weitere Ansätze erarbeiten sowie Fragen beantworten. Mit einem Audience Talk erhalten darüber hinaus drei Teilnehmern die Möglichkeit, vor allen Referenten und den restlichen Teilnehmern einen themenbezogenen Vortrag ihrer Wahl zu halten, in welchem sie ihre Meinung zu einem bestimmten Bereich mitteilen dürfen. Dieser darf natürlich gerne polarisierend sein. Dazu können alle Teilnehmer während der Registrierung oder auch gerne im Nachhinein einen Themenvorschlag einreichen.

Der krönende Abschluß der Veranstaltung sind die SecTXL Awards, bei denen die Referenten für ihre Leistungen ausgezeichnet werden. Dazu stimmen alle Teilnehmer während der Veranstaltung für ihren Favoriten ab. Mit einem SecTXL Leitfaden Cloud Computing Sicherheit wird zudem im Anschluß der Veranstaltung eine Publikation veröffentlicht, in der alle Referenten ihr Wissen noch einmal zum Besten geben. Diesen werden alle Teilnehmer exklusiv und kostenlos erhalten.

Alle weiteren Informationen und die Anmeldung sind unter http://sectxl.com zu finden.

Über die SecTXL

Die SecTXL (Re-experience Security: From Technology to Law) ist eine Veranstaltungsreihe mit dem Fokus auf Sicherheitsaspekte im Bereich der Informationstechnologie. Dabei stehen neben technischen Problemen und Lösungen ebenfalls die rechtlichen Hintergründe im Vordergrund.

2009
14
Mai

Der Suchmaschinen-Gigant Google ist in vielen Medien als Datenkrake verschrien. Dabei gibt das Unternehmen selbst eine Reihe von Empfehlungen, wie Sie Ihre Privatsphäre online schützen können.

Das IT-Portal computerwoche.de hat sechs Google-Tipps zusammengestellt, wie Sie Ihre Daten vor Google verbergen.

1. Über Rechte und Methoden informieren
Das Google Privacy Center bietet einen Überblick über die Datenschutz-Politk bei Google und über die aktuell geltenden Bestimmungen. Darüber hinaus bietet die Seite Privacy-Best-Practices für Produkte und Dienstleistungen.

Zusätzlich finden Sie bei der Google-Tochter YouTube Videos zu Google-Produkten. So erhalten Sie etwa in den Kategorien "Google Search Privacy" und "Google Privacy Tipps" praktische Tipps, wie Sie Ihre Daten schützen.

2. Inhalte bei Google-Services schützen
Einige Google-Services sind standardmäßig öffentlich – etwa der Fotodienst "Picasa Web Albums". Ändern Sie diese Standard-Einstellung auf "unlisted" (keine Indizierung der Suchmaschinen) oder "privat" (sichtbar nur für ausgewählte Nutzer).

Sie können bei Google auch vertraulich ("off the record") chatten. In diesem Fall wird das Protokoll (Instant-Messaging-Transcript) nicht gespeichert.

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