Ein Gastartikel von RA Andrés Heyn, spezialisiert auf Urheberrecht und Datenschutzrecht.
Viele Online-Händler loben Rabatte gegen positive Kommentare in einem Bewertungsportal oder einen Klick auf den "Gefällt mir"-Button auf Facebook aus. Geldwerte Vorteile versprechen auch manche iPhone- und Android-Entwickler in den App Stores.
Das kann rechtliche Folgen haben, wie ein aktuelles Urteil des OLG Hamm zeigt. Das Anbieten von Rabatten, Gutscheinen oder sonstigen Vergünstigungen gegen eine positive Bewertung kann einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen. Dieses Verhalten kann durch Konkurrenten oder Verbände abgemahnt werden, wenn in dem Portal nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um gekaufte Nutzermeinungen handelt. Ein solcher Hinweis ist natürlich kontraproduktiv und wird regelmäßig fehlen.
In dem Fall warb ein Internet-Händler für Druckerzubehör und in seinem Newsletter mit einem Sonderrabatt von bis zu 25 Prozent, wenn der Kunde eine Bewertung auf einem Meinungsportal abgeben würde. Diese Werbung ließ eine Mitbewerberin wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht abmahnen.
Das OLG Hamm (23.11.2010, Az. I-4 U 136/10) hat entschieden, dass die Werbung mit Rabatten für Kundenbewertungen eine Irreführung (§ 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG) darstellt, so dass die Mitbewerberin Unterlassung verlangen kann. Die Kunden, die auf dem Bewertungsportal ihre Meinung zu der Qualität der Waren der Online-Shops äußerten, waren bei ihrem Urteil nicht frei und unbeeinflusst. Es handele sich um wettbewerbswidrig bezahlte Empfehlungen.
Hinweis: Das Urteil lässt sich auf Facebook- und andere Social Media Kampagnen übertragen. Auch bei Facebook werben viele Unternehmen mit Belohnungen für ihre Fans. Auch ein 'Like' stellt jedoch eine Kundenempfehlung dar, die nicht erkauft werden darf. Auf diese Weise möglichst viele Fans gewinnen zu wollen, kann also rechtlich durchaus riskant sein. Ähnlich sieht es bei iPhone-Apps aus. Wettbewerbswidrig sind auch (positive) Postings in Blogs, die von Unternehmen oder deren Agenturen stammen, solange dies nicht offen gelegt wird. Man sollte also immer deutlich machen, dass für das Unternehmen geschrieben oder "geliked" wird, wenn von Mitarbeitern oder Agenturen im Netz, etwa bei Facebook oder einer App ein Kommentar hinterlassen wird. Ansonsten kann eine Abmahnung wegen des Wettbewerbsverstoßes durch einen Konkurrenten oder den Blog-Betreiber erfolgen.
Der Autor
Andrés Heyn ist seit 1989 als Rechtsanwalt in Hamburg zugelassen. Er berät Firmen und Privatpersonen aus den Bereichen Medien, IT, Werbung und Entertainment. Seine Spezialgebiete sind das Urheberrecht und das Datenschutzrecht. Im Jahr 2009 hat er mit Erfolg am Fachanwaltskurs der Deutschen Anwaltakademie für Urheber- und Medienrecht teilgenommen. Sie erreichen ihn unter http://www.andresheyn.de/ oder http://www.data-law.de/





