Der Vertrieb von freier Erweiterungssoftware kann Markenrechte des Herstellers verletzen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.09.10, I-20 U 41/09 - xt:Commerce)
Gastartikel von Rechtsanwalt Andrés Heyn, spezialisiert auf Urheber- und Datenschutzrecht
Ein Unternehmen Servicedienstleistungen hatte Suchmaschinenoptimierung, aber auch eigene Softwareerweiterungen für die weithin bekannte und viel genutzte Onlineshop-Plattform xt:Commerce vertrieben und dabei recht deutlich unter Verwendung des Produktnamens geworben, der als Gemeinschaftsmarke geschützt ist. Der Vertrieb von Software unter Verwendung von Begriffen wie "xt: commerce shop hosting" stellt nach Ansicht des OLG Düsseldorf eine Markenrechtverletzung dar. Das vorangestellte "xt:commerce" rufe eine Verwechslungsgefahr hervor.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf konnte in der Tatsache, dass eine urheberrechtliche Gestattung zum Vertrieb der Software erteilt wurde, nicht zugleich auch eine Erlaubnis zur Benutzung der geschützten Bezeichnung sehen. Für Anbieter/Entwickler von Zubehörprodukten empfiehlt es sich daher möglichst deutlich zu machen, dass es sich um eine Zubehörsoftware zu einer fremden Marke handelt und keine Handelsbeziehung zum Markeninhaber bzw. keine Lizenzierung besteht. Dann darf der Name der Hauptsoftware genannt werden.
Praxistipp: Falls Sie selbst eine Marke eintragen wollen, sollten Sie vorher unbedingt eine Markenrecherche durchführen und einen spezialisierten Anwalt kontaktieren. Für einen ersten Überblick hilfreich ist die Seite des Deutschen Patent- und Markenamtes. Diese Recherche kann aber nur eine erste Orientierung sein. Das Markenrecht ist eine sehr komplexe, internationale Rechtsmaterie, in der man sehr leicht ins teure Fettnäpfchen treten kann. Dies musste beispielsweise eine sog. Coverband aus dem Rheinland erfahren, die für ihre Musikgruppe die Marke "Mrs. Bean" ohne vorherige Markenrecherche registrieren wollte und damit die englischen Rechteinhaber von "Mr. Bean" auf den Plan rief. Oft wird von Laien auch nicht ausreichend zwischen der Firma, also dem Namen unter dem ein Kaufmann oder ein Unternehmen seine Geschäfte betreibt (z.B. Henkel AG), und der Marke (Persil) unterschieden. Später notwendige Änderungen der Firma oder Marke können ganz erhebliche Folgekosten verursachen.
Der Experte:
Andrés Heyn ist seit 1989 als Rechtsanwalt in Hamburg zugelassen. Er berät Firmen und Privatpersonen aus den Bereichen Medien, IT, Werbung und Entertainment. Seine Spezialgebiete sind das Urheberrecht und das Datenschutzrecht. Im Jahr 2009 hat er mit Erfolg am Fachanwaltskurs der Deutschen Anwaltakademie für Urheber- und Medienrecht teilgenommen. Sie erreichen ihn unter www.andresheyn.de oder www.data-law.de.












