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2012
05
Jun

Ein Diplom-Wirtschaftsinformatiker aus Niedersachsen hat Klage gegen den Bescheid, er müsse seine Tätigkeit als Gewerbe anmelden, erhoben. Der Informatiker, der sich auf Softwareentwicklung mit dem Schwerpunkt Internet, Datenbanken und Multimedia spezialisiert hat und für unterschiedliche Kunden Software entwickelt, gehe keiner freiberuflichen Tätigkeit nach, entschied das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die in der Gewerbeordnung aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt würden: Ausreichende Eigenverantwortlichkeit, fachliche Unabhängigkeit und ein Gemeinwohlbezug lägen nicht vor. Dass der Kläger als Freiberufler besteuert werde, spiele hier keine Rolle, so die Richter.
Zwar dürfe der Kläger sein Einkommen weiterhin als Freiberufler versteuern und müsse daher keine Gewerbesteuer zahlen, Beiträge für die Industrie- und Handelskammer würden aber fällig.

Das Urteil steht im Kontrast zu drei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in München: In drei Urteilen aus dem Jahr 2009 entschieden die Münchner Richter, dass Software Engineering durch Diplom-Informatiker eine freiberufliche Tätigkeit und somit nicht gewerbesteuerpflichtig sei.

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