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2012
26
Jan

Drei neue Entscheidungen zur Haftung von Hostprovidern bzw. Forenbetreibern definieren deren relativ weit gehende Pflichten

Ein Gastartikel von RA Andrés Heyn, spezialisiert auf Urheberrecht und Datenschutzrecht.

1) Der BGH hat die Anforderungen für die Verantwortlichkeit eines Hostproviders für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag konkretisiert

Der Kläger nahm die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch.
Die Beklagte fungierte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthielt unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Verfahren jetzt die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Dies setzt voraus, dass der Hostprovider folgende Pflichten verletzt hat:
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann.
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen. Das OLG Hamburg muss nun klären, ob die Beklagte diese Pflichten verletzt hat. Der BGH sieht also den Host-Provider in einer Art Schlichterrolle und mutet ihm recht weitgehende Prüfungspflichten zu. Der Volltext der Entscheidung liegt allerdings noch nicht vor.

Quelle: Pressemeldung des BGH

2) Löschungsanspruch für alte Posts bei Ausscheiden aus einem Forum gegen den Forenbetreiber ?

Es ist unter Juristen umstritten, ob ein ausgeschiedenes Mitglied eines Internet-Forums einen Löschungsanspruch für seine Posts hat. Nun hat das AG Ratingen entschieden, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Löschung von alten Beiträgen besteht. Ausnahmen gibt es aufgrund von urheberrechtlichen und datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen. Wenn das Posting des Nutzers urheberrechtlich geschützt sei -  das wird nur selten der Fall sein - bestehe ein Löschungsanspruch.  Ein Löschungsanspruch bestehe zudem auch, soweit die Postings   personenbezogene Daten wie etwa Kontaktdaten enthalte. Werden diese Daten aber entfernt, so besteht für den User kein weitergehender Löschungsanspruch. Diesem Ansatz dürfte zuzustimmen sein. Auch in dieser Fallgestaltung muss der Forenbetreiber die alten Posts also eingehend prüfen.

http://www.foren-und-recht.de/

3) OLG Hamburg und Äußerungen in Internet-Foren

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass  gegen den Betreiber eines Internetforums  ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von solchen Äußerungen bestehen kann die personenbezogene Daten enthalten und die über dieses Internetforum abrufbar sind. Das Gericht hat hierzu die Ansprüche des Klägers aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes als sog. Schutzgesetze eingehend geprüft.
Das OLG Hamburg hat zunächst festgestellt, dass der Forenbetreiber für die Übermittlung der Daten verantwortlich ist, wenn das Betreiben des Internetforums im eigenen unternehmerischen Interesse des beklagten Forenbetreibers ist. Der Forenbetreiber konnte aber dem Kläger entgegenhalten, dass der Verfasser des Forenbeitrags in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat, wenn der Verfasser die Daten des Betroffenen für die Erörterung eines Themas von öffentlichem Interesse genutzt hat und der Mitteilung dieser Daten keine berechtigten Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
Nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch darauf zu, es zu unterlassen, über ihr Internetforum den Namen des Klägers, seine Adresse sowie sein Geburtsdatum zu verbreiten. Zum einen ergaben sich diese Daten aus dem Handelsregister und der Verfasser des beanstandeten Beitrags hat die Daten für die Erörterung eines Themas von öffentlichem Interesse genutzt. Es ging um die Verbraucheraufklärung zum Thema Diätkonzepte. Das OLG hat entschieden, dass, wer wie der Kläger als Geschäftsführer für Unternehmen tätig ist oder war, die anbietend am Markt auftritt es hinnehmen muss dass über ihn in identifizierbarer Weise berichtet wird, wenn der Gegenstand dieser Unternehmungen einer Kritik unterzogen wird. Auch aus dem Persönlichkeitsrecht konnte der Kläger keinen Anspruch herleiten, denn die Veröffentlichung war durch die Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. Auf dieses Grundrecht darf sich nicht nur der Verfasser des Beitrags berufen, sondern auch die Beklagte als bloßer Verbreiter.

Auch dieses Urteil zeigt, dass der Forenbetreiber häufig grundsätzlich einer persönlichkeitsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Haftung unterliegt und sich hieraus für diesen im Einzelfall komplexe Rechtsfragen ergeben können.

http://www.landesrecht.hamburg.de

Der Autor
Andrés Heyn ist seit 1989 als Rechtsanwalt in Hamburg zugelassen. Er berät Firmen und Privatpersonen aus den Bereichen Medien, IT, Werbung und Entertainment. Seine Spezialgebiete sind das Urheberrecht und das Datenschutzrecht. Im Jahr 2009 hat er mit Erfolg am Fachanwaltskurs der Deutschen Anwaltakademie für Urheber- und Medienrecht teilgenommen. Sie erreichen ihn unter http://www.andresheyn.de/ oder http://www.data-law.de/.

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