OLG MÜNCHEN: Ok, aber bitte nur 50 % je Film!Â
Ein Gastartikel von RA Andrés Heyn, spezialisiert auf Urheberrecht und Datenschutzrecht.
Folgender Fall lässt die Inhaber von Filmrechten ungläubig staunen: Ein Nutzer hatte vor Videoveröffentlichung den Film "Werner - Eiskalt" in mehreren Teilen insgesamt zu ca. 50 % bei Youtube hochgeladen. Die Urheberrechtsverletzung stand außer Frage und Youtube löschte die Inhalte. Das bekannte Filmunternehmen Constantin hatte außerdem die Herausgabe von Nutzerinformationen von YouTube gefordert.
Mit Beschluss vom 17.11.2011 (Az.: 29 U 3496/11 sah es das Oberlandesgericht München zwar als erwiesen an, dass der YouTube-Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Gleichzeitig wurde aber entschieden, dass die Herausgabe von Nutzerinformationen nur dann zulässig sei, wenn der Täter im "gewerblichem Ausmaß" gehandelt hätte. Dies wurde verneint; es bestehe keine Rechtsgrundlage für eine einstweilige Verfügung. YouTube musste die Nutzerinformationen also nicht übergeben. Wenn also 50 % des Films noch vor der Videogrammauswertung auf Youtube zu sehen sind, so ist dies also für das OLG München keine Handeln im "gewerblichen Ausmaße" und hat anscheinend keinen messbaren Schaden für die Filmauswertung.
Demnach kann man also zur Zeit gefahrlos das gesamte weltweite DVD-Repertoire bei Youtube ohne weitere Folgen hochladen, solange man dabei mehrere Accounts verwendet und das Verfahren beim OLG München landet. Dies widerspricht der bisherigen Haltung diverser Gerichte in vergleichbaren Fällen und es bleibt zu hoffen, dass diese im einstweiligen Rechtsschutz ergangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren aufgehoben wird und andere Gerichte zu anderen Ergebnissen gelangen.
Der Autor
Andrés Heyn ist seit 1989 als Rechtsanwalt in Hamburg zugelassen. Er berät Firmen und Privatpersonen aus den Bereichen Medien, IT, Werbung und Entertainment. Seine Spezialgebiete sind das Urheberrecht und das Datenschutzrecht. Im Jahr 2009 hat er mit Erfolg am Fachanwaltskurs der Deutschen Anwaltakademie für Urheber- und Medienrecht teilgenommen. Sie erreichen ihn unter www.andresheyn.de oder www.data-law.de.












